DBA-Kommentar
2025
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 2 DBA Österreich regelt die unter das Abkommen fallenden Steuern (sachlicher Anwendungsbereich).
2Art. 2 Abs. 1 DBA Österreich regelt zunächst, dass das Abkommen für Steuern vom Einkommen und Vermögen gilt, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
3Art. 2 Abs. 2 DBA Österreich regelt den Terminus der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen im Wege einer abstrakten Begriffsbestimmung. Danach sind dies alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. Art. 2 Abs. 3 DBA Österreich enthält eine Blankettvorschrift, die eine – nicht abschließende – Aufzählung derjenigen konkreten Steuern der Bundesrepublik Deutschland in Art. 2 Abs. 3 Buchst. a DBA Österreich und der Republik Österreich in Art. 2 Abs. 3 Buchst. b DBA Österreich vorsieht.
4Art. 2 Abs. 4 DBA Österreich überträgt die vorgenannte Blankettnorm auf künftige Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
5–7Einstweilen frei
II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA
stimmt vollständig mit