DBA-Kommentar
2025
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Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 1 regelt den persönlichen, d. h. den subjektiven Anwendungsbereich des DBA Österreich. In den Anwendungsbereich fallen Personen, die in einem Vertragsstaat (Deutschland oder Österreich) oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
2 Einstweilen frei
II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA
3Art. 1 DBA Österreich ist wortgleich mit Art. 1 Abs. 1 OECD-MA sowie in Übereinstimmung mit den meisten von Deutschland abgeschlossenen Abkommen und der deutschen DBA-Verhandlungsgrundlage.
4Die mit der Neufassung des OECD-MA 2017 v. im OECD-MA neu eingefügten Abs. 2 und 3 in Art. 1 sind im DBA Österreich nicht enthalten. Art. 1 Abs. 2 OECD-MA enthält eine Sonderregelung für hybride Gebilde, wohingegen sich in Art. 1 Abs. 3 OECD-MA eine Vorbehaltsklausel (sog. „saving clause“) befindet, die bestimmt, dass das Abkommen jenseits der ausdrücklichen Anordnungen der in Art. 1 Abs. 3 OECD-MA genannten Vorschriften nicht das Recht eines Vertragsstaats einschränkt, eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person zu besteuern.
5Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
6Anknüpfungspunkte für den persönlichen Anwendungsbereich sind die „Person“ und die „Ansässigkeit“ in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten. Damit legt Art. 1 DBA Österreich den persönlichen Anwendungsber...