Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 28 Erstattung der Abzugsteuern

Claudia Rademacher-Gottwald, Grützner (März 2009)

Erläuterungen

Grützner
I. Vorbemerkung

1Es entspricht allgemeiner internationaler Übung, Steuern auf Dividenden (vgl. Art. 10 OECD-MA), Zinsen (vgl. Art. 11 OECD-MA) und Lizenzgebühren (vgl. Art. 12 OECD-MA) beim Schuldner der jeweiligen Vergütungen im Abzugswege zu erheben. Die Regelungen des OECD-MA empfehlen, das Besteuerungsrecht an Dividenden und Zinsen regelmäßig dem Ansässigkeitsstaat des Gläubigers der Vergütungen mit der Maßgabe zuzuweisen, daß dem Quellenstaat ein auf einen bestimmten v. H.-Satz der Bruttoeinnahmen beschränktes Besteuerungsrecht belassen wird. Der Ansässigkeitsstaat des Gläubigers der jeweiligen Vergütungen wird dann verpflichtet, die in Übereinstimmung mit dem DBA ermäßigte, dem Quellenstaat verbleibende Abzugsteuer auf seine Steuern anzurechnen (vgl. Art. 23 A Abs. 1, Art. 23 B Abs. 1 OECD-MA). Bei den Lizenzgebühren wird empfohlen, das alleinige Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat des Gläubigers der Vergütungen zuzuweisen.

2Ferner ist es nicht ungewöhnlich, die Steuern auf Einkünfte aus unselbständigen Tätigkeiten im Steuerabzugsverfahren beim Arbeitgeber zu erheben. Entsprechend den Vorschlägen des OECD-MA (vgl. Art. 15, 17 bis 20 OECD-MA) wird das Besteuerungsrecht an diesen Einkünften je nach Sachverhaltskonstellation entweder insgesamt dem Tätigkeits- oder...

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