Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 18 Ruhegehälter, Unterhaltszahlungen, Renten und ähnliche Zahlungen

Claudia Rademacher-Gottwald, Rupp (März 2009)

Erläuterungen

Rupp
I. Vergleich mit dem OECD-MA

1Art. 18 Abs. 1 DBA-Norwegen entspricht hinsichtlich des Regelungsgehalt grundsätzlich dem Art. 18 OECD-MA, wonach Versorgungsbezüge ausschließlich im Wohnsitzstaat besteuert werden können.

2Allerdings weist Art. 18 Abs. 1 DBA-Norwegen abweichend von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 2 OECD-MA das Besteuerungsrecht für Versorgungsbezüge aus öffentlichen Kassen nicht dem Kassenstaat zu, sondern jegliche Form des Ruhegehalts kann nur im Wohnsitzstaat besteuert werden.

3Art. 18 Abs. 2 DBA-Norwegen regelt ergänzend zum OECD-MA Kriegsfolgenentschädigungsleistungen und vergleichbare Zahlungen.

4Art. 18 Abs. 3 weist das Besteuerungsrecht für Sozialversicherungsleistungen des deutschen Sozialversicherungssystems dem Kassenstaat Deutschland zu.

5Art. 18 Abs. 4 regelt – ebenfalls in Erweiterung des OECD-MA – die steuerliche Behandlung von Unterhaltszahlungen im Empfängerstaat in Abhängigkeit von der Behandlung der Zahlungen im Zahlstaat.

II. Kriegsfolgeentschädigungsleistungen und vergleichbare Leistungen

6Art. 18 Abs. 2 DBA-Norwegen weist das Besteuerungsrecht für Kriegsfolgeentschädigungsleistungen aus öffentlichen Kassen, und zwar abweichend vom Regelungsgehalt des Abs. 1 auch für Einmalzahlungen, dem Kassenstaat zu, in dem für den Wohnsitzstaat eine Steuerbefreiung angeordnet wird.

7Bei den angesprochenen Ents...

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