Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich

Claudia Rademacher-Gottwald, Wilke (März 2009)

Erläuterungen

Wilke

1Art. 1 DBA-Neuseeland entspricht dem OECD-MA.

2Die Bestimmung gehört zum persönlichen (subjektiven) Geltungsbereich des Abkommens und regelt, welche Personen in den Genuß der Abkommensberechtigung, der Abkommensvergünstigungen und des Abkommensschutzes kommen (vgl. Art. 1 OECD-MA Rn. 3 ff.; Denkschrift zum Abkommen BT-Drucks. 8/3918 S. 25).

3; 4Einstweilen frei

5Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c DBA-Neuseeland, zur Ansässigkeit von Personen vgl. Art. 4 DBA-Neuseeland, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, b DBA-Neuseeland.

6Zum Problem der Abkommensberechtigung von Personengesellschaften vgl. grundsätzlich Art. 1 OECD-MA Rn. 14 ff. Da das Abkommen unter dem Ausdruck „Person” neben natürlichen Personen und Gesellschaften – vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d DBA-Neuseeland – auch diejenigen Personenvereinigungen versteht, die in dem betreffenden Vertragsstaat für Zwecke der Besteuerung als selbständiges Steuersubjekt behandelt werden („… die als solche der Besteuerung unterliegen”), sind Personengesellschaften (nur) dann abkommensberechtigt, wenn sie in einem Vertragsstaat i. S. des Art. 4 Abs. 1 DBA-Neuseeland ansässig sind, d. h. als eigenständiges Steuersubjekt ...

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