Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 17 Öffentliche Kassen

Claudia Rademacher-Gottwald, Rupp (März 2009)

Erläuterungen

Rupp
I. Vergleich mit dem OECD-MA

1Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Malaysia entspricht grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 OECD-MA, indem dem Kassenstaat das Besteuerungsrecht für die Aktivvergütungen zugewiesen wird. Entsprechend der Regelung älterer deutscher DBA handelt es sich dabei nicht um eine ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechts.

Art. 17 Abs. 1 Satz 2 DBA-Malaysia regelt mit geringfügiger Abweichung vom OECD-MA die Besteuerung sog. Ortskräfte.

Art 17 Abs. 2 DBA-Malaysia entspricht grundsätzlich dem OECD-MA, allerdings kann sowohl der Wohnsitz- als auch der Kassenstaat besteuern.

Art. 17 Abs. 3 DBA-Malaysia erweitert den Anwendungsbereich der sog. Kassenstaatsklausel auf Vergütungen, die im Rahmen von Entwicklungshilfeprogrammen gezahlt werden.

Nach Art. 17 Abs. 4 DBA-Malaysia greift das Kassenstaatsprinzip entsprechend der Grundregelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA nicht für Vergütungen für Tätigkeiten für gewerbliche Unternehmen der öffentlichen Hand.

II. Zuweisung des Besteuerungsrecht bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion

2Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 DBA-Malaysia hat der Kassenstaat das Besteuerungsrecht sowohl für Aktiv-Vergütungen als auch Versorgungsbezüge, die aus öffentlichen Kassen eines der Vertragsstaaten für unselbständige Arbeit (bzgl. öffentlicher Funktion, vgl. Rn. 11 ff. zu Art. 19 OECD-MA) erbracht werden. Ein ausschließliches Besteuerungsrecht ergibt sich nur für Aktivvergütungen, die an Staatsang...

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