Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

Claudia Rademacher-Gottwald, Grotherr (März 2009)

Erläuterungen

Grotherr
A. Inhalt der Abkommensvorschrift

1Art. 23 befasst sich mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung im jeweiligen Wohnsitzstaat einer abkommensberechtigten Person, wenn sowohl der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat als auch der Wohnsitzstaat für die betreffenden Einkünfte und Vermögenswerte nach den Zuteilungsnormen des Abkommens (Art. 6 bis 8 und 10 bis 22) ein Besteuerungsrecht hat („können … besteuert werden”). In dem Fall hat der Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung durch Freistellung und/oder Anrechnung auszugleichen (zur allgemeinen Erläuterung vgl. Art. 23 OECD-MA Rn. 1 ff.).

2Ein ausschließliches Besteuerungsrecht des jeweiligen Wohnsitzstaates – wodurch die Doppelbesteuerung vermieden wird – sieht das Abkommen insbes. in den folgenden Fällen vor:

  • Unternehmensgewinne, die keiner Betriebsstätte im Quellenstaat zugerechnet werden können,

  • Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, das nicht in Art. 13 Abs. 1 bis 3 genannt ist (Art. 13 Abs. 4),

  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sofern dem Steuerpflichtigen im Aktivitätsstaat für die Ausübung seiner Tätigkeit regelmäßig keine feste Einrichtung zur Verfügung steht und sie sich dort auch nicht länger als 183 Tage während des betreffenden...

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