Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 19 Öffentlicher Dienst

Claudia Rademacher-Gottwasld, Rupp (März 2009)

Erläuterungen

Rupp
I. Vergleich mit dem OECD-MA

1Art. 19 Abs. 1 DBA-Lettland entspricht grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 OECD-MA indem dem Kassenstaat das Besteuerungsrecht sowohl für die Aktivvergütungen als auch Pensionen zugewiesen wird. Abweichend von der Regelung älterer deutscher DBA handelt es sich hierbei um eine ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechts.

2Art. 19 Abs. 1 Satz 2 DBA-Lettland regelt entsprechend dem OECD-MA die Besteuerung sog. Ortskräfte.

3Art. 19 Abs. 2 DBA-Lettland weist entsprechend der Regelung des Art. 19 Abs. 2 OECD-MA dem Kassenstaat auch das Beteuerungsrecht für Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen zu.

4Nach Art. 19 Abs. 3 DBA-Lettland greift das Kassenstaatsprinzip entsprechend der Grundregelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA nicht für Vergütungen für Tätigkeiten für gewerbliche Unternehmen der öffentlichen Hand.

5Art. 19 Abs. 4 DBA-Lettland erweitert gegenüber OECD-MA den Anwendungsbereich des Kassenstaatsprinzips auf sog. Kriegsfolgeentschädigungen und vergleichbare Zahlungen.

II. Zuweisung des Besteuerungsrecht bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion

6Nach Art. 19 Abs. 1 und DBA-Lettland hat der Kassenstaat das Besteuerungsrecht sowohl für Aktiv-Vergütungen als auch für Ruhegehälter, die aus öffentlichen Kassen eines der Vertragsstaaten für unselbständige Arbeit (bzgl. öffentlicher Funktion, vgl. Rn. 11 ff. zu Art. 19 OECD-MA) erbracht werden.

7Diese Regelung hat Vorrang vor der allgemeinen Regelung über die Besteueru...

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