Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 21 Andere Einkünfte

Dr. Sven Hentschel (März 2024)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Bei Art. 21 DBA Korea 2002 handelt es sich um eine Auffangnorm. Sie erfasst alle Einkünfte, die nicht in irgendeiner Form in den speziellen Verteilungsartikeln (Art. 6–20 DBA Korea 2002) behandelt werden. Folglich ist die Vorschrift subsidiär gegenüber Art. 6–20 DBA Korea 2002.

2Art. 21 Abs. 1 DBA Korea 2002 begründet für sog. „andere Einkünfte“ ein ausschließliches Besteuerungsrecht für den Ansässigkeitsstaat.

3Art. 21 Abs. 2 DBA Korea 2002 regelt die Nichtanwendbarkeit der Verteilungsnorm des Art. 21 Abs. 1 DBA Korea 2002 im Falle der Zurechenbarkeit der dort umschriebenen Einkünfte zu einer im anderen Vertragsstaat belegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung. In diesem Fall sind die Art. 7 bzw. 14 DBA Korea 2002 vorrangig anwendbar.

4Art. 21 Abs. 3 DBA Korea 2002 beschränkt den Anwendungsbereich des Art. 21 DBA Korea 2002 bei Zahlungen zwischen nahestehenden Personen aller Art auf den fremdüblichen Teil und manifestiert damit das sog. arm‘s length principle.

5–7Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA

8Art. 21 Abs. 1 DBA Korea 2002 stimmt wörtlich mit Art. 21 Abs. 1 OECD-MA 2017 sowie Art. 20 Abs. 1 VHG-DBA überein.

9Der in Art. 21 Abs. 2 DBA Korea 2002 enthaltene Betriebsstättenvorbehalt entspricht weitgehend Art. 21 Abs. 2 OECD-MA 2017 sowie Art. 20 Abs. 2 VHG-DBA. Art. 21 Abs. 2 DBA Korea 2002 ergänzt jedoch zusätzlich zur Betriebsstätte auch feste Einri...

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