Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Dr. Sven Hentschel (März 2024)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 13 DBA Korea 2002 regelt die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen. Die Abkommensvorschrift bestimmt die Veräußerungsgewinnbesteuerung dabei in Übereinstimmung mit der weitgehend entsprechenden Vorschrift in Art. 13 OECD-MA 2017 als eigene Einkunftsart. Ursächlich hierfür ist die Tatsache, dass die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen in den einzelnen Vertragsstaaten sehr unterschiedlich gehandhabt und nur teilweise einer speziellen Einkunftsart unterworfen wird (vgl. Gosch in GKGK, DBA, Art. 13 OECD-MA Rz. 1.)

2Die Zuweisung der Besteuerungsrechte für Veräußerungsgewinne erfolgt dabei auf der Grundlage der jeweiligen in den einzelnen Absätzen des Art. 13 DBA Korea 2002 behandelten Wirtschaftsgütern. Art. 13 Abs. 1 DBA Korea 2002 gewährt in diesem Zusammenhang dem Belegenheitsstaat ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne aus unbeweglichem Vermögen i. S. des Art. 6 DBA Korea 2002.

3Art. 13 Abs. 2 DBA Korea 2002 legt fest, dass Gewinne aus der Veräußerung von Aktien in den zwei in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a und b DBA Korea 2002 genannten Fällen im Quellenstaat besteuert werden können.

4Art. 13 Abs. 3 DBA Korea 2002 gewährt das Besteuerungsrecht an Gewinnen, die eine in einem Vertragsstaat ...

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