Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 4 Ansässige Person

Dr. Sven Hentschel (März 2024)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 4 DBA Korea 2002 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Person in einem Vertragsstaat als ansässig gilt und somit unter den Schutzbereich des Abkommens fällt. Dar­über hinaus lässt sich aus Art. 4 DBA Korea 2002 ableiten, welcher der DBA Staaten bei Anwendung der abkommensrechtlichen Verteilungsnormen als Ansässigkeitsstaat bzw. als Nichtansässigkeitsstaat (Quellenstaat, Betriebsstättenstaat oder Belegenheitsstaat) gilt. Die Norm fungiert zudem dazu, Fälle von Doppelansässigkeit zu lösen.

2Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA

3Gegenüber Art. 4 Abs. 1 OECD-MA 2017 sowie Art. 4 Abs. 1 VHG-DBA enthält Art. 4 Abs. 1 DBA Korea 2002 nicht den Ausdruck „Ort der Geschäftsleitung“, sondern den in der koreanischen Abkommenspraxis üblichen Ausdruck „Ort der Hauptverwaltung“ („place of head or main office“). Aus diesem abweichend formulierten örtlichen Anknüpfungsmerkmal ergeben sich inhaltlich jedoch keine Unterschiede, da auch der „Ort der Hauptverwaltung“ sowohl von Art. 4 Abs. 1 OECD-MA 2017 als auch von Art. 4 Abs. 1 VHG-DBA durch den Begriff „anderes ähnliches Merkmal“ erfasst werden.

4Darüber hinaus werden auch die Vertragsstaaten und se...

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