Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Claudia Rademacher-Gottwald, Wilke (März 2009)

Erläuterungen

Wilke

1Entsprechend Art. 3 OECD-MA sind in Art. 3 DBA-Jugoslawien einige allgemeine Bestimmungen, die für die Auslegung der im Abkommen wiederholt verwendeten Ausdrücke notwendig sind, enthalten. Einige Begriffsbestimmungen sind für Deutschland und Jugoslawien auf deren Wunsch unterschiedlich gefaßt (vgl. BT-Drucks. 11/886 S. 23 zu Art. 3).

2Gegenüber Art. 3 OECD-MA weist die Bestimmung folgende Übereinstimmungen und Abweichungen auf:

3Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DBA-Jugoslawien umschreibt den geographischen Anwendungsbereich des Abkommens, der allerdings in dieser Form keine Geltung mehr hat (vgl. Art. 1 Rn. 3, wobei der Bereich des Festlandsockels in Anlehnung an die Bestimmungen der UN-Seerechtskonvention (vgl. Art. 3 OECD-MA Rn. 60, 64) umschrieben wird.

4Der Ausdruck „Vertragsstaat” wird in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, c DBA-Jugoslawien erläutert; hierbei sind die Nachfolgeregelungen zu beachten (vgl. Art. 1 Rn. 3).

5Abweichend vonArt. 3 Abs. 1 Buchst. a OECD-MA fallen unter den Ausdruck „Person” i. S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c DBA-Jugoslawien

  1. in Jugoslawien natürliche und juristische Personen einschließlich Gesellschaften,

  2. in Deutschland natürliche Personen und Gesellschaften; da der Begriff „Gesellschaften” weiter ist als juristische Personen, können hierunter grundsätzlich auch Personengesellschaften fallen, sofern diese als selbständiges Besteuerungssubjekt beha...

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