Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 17 Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen

Dorling, Thoens (Juni 2020)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung

I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 17 DBA Japan stellt eine sehr weitreichende Norm zur steuerlichen Erfassung von Ruhegehältern und ähnlichen Zahlungen aller Art dar. Während das OECD-MA 2017 lediglich Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen aus unselbständiger Arbeit umfasst, stellt das DBA Japan in Art. 17 Abs. 1 auf Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen ohne Beschränkung auf unselbständige Arbeit ab.

II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA

2Art. 17 Abs. 1 DBA Japan 2015 weicht grundlegend von Art. 18 OECD-MA 2017 ab, hat einen demgegenüber massiv erweiterten Anwendungsbereich und verteilt das Besteuerungsrecht um.

3Zudem werden auch Zahlungen auf Grund des Sozialversicherungsrechts eines Staates erfasst. Dies entspricht Art. 17 Abs. 2 VHG-DBA.

4Art. 17 Abs. 2 DBA Japan 2015 findet keinerlei Entsprechung in Art. 18 OECD-MA 2017, hat aber seine Wurzel in Art. 17 Abs. 4 VHG-DBA.

5Abs. 3, 5 und 6 der VHG-DBA zu Art. 17 finden keine Entsprechung in Art. 17 DBA Japan 2015.

III. Abweichungen von der Vorgängerregelung

6Art. 17 Abs. 1 DBA Japan 2015 weicht naturgemäß auch von der nahe dem Regelungsgehalt des Art. 18 OECD-MA 2017 stehenden Vorschrift des Vorgängerabkommens ab.

7Art. 17 Abs. 2 DBA Japan 2015 ersetzt die im Vorgängerabkommen zu diesem Bereich getroffenen Regelungen der seinerzeitigen Art. 19 Abs. 6 und 7 DBA Japan 1966.

B...

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