Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 5 Betriebsstätte

Dorling, Thoens (Juni 2020)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung

I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 5 DBA Japan 2015 regelt das Besteuerungsrecht bezüglich Betriebsstätten, also abhängiger Unternehmensteile im anderen Vertragsstaat ohne rechtliche Selbstständigkeit. Dabei wird der sogenannte Betriebsstättenvorbehalt eingeführt, der besagt, dass Unternehmensgewinne abweichend von Artikel 7 im Belegenheitsstaat der Betriebsstätte besteuert werden können. Japanische und deutsche Unternehmen nutzen in der Praxis eher selten Betriebsstätten im anderen Vertragsstaat als bevorzugte Organisationsform, so dass die Vorschrift vor allem für Fälle unerkannter oder ungewollter Betriebsstätten praktische Bedeutung entwickelt.

II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA

2Art. 5 DBA Japan 2015 entspricht in seinen Abs. 1 bis 4 und 7 dem OECD-MA 2017. Da die Verhandlungen zum DBA Japan 2015 abgeschlossen wurden, konnten die Regelungen des Art. 5 Abs. 4.1 bis 6 und 8 OECD-MA 2017 noch nicht berücksichtigt werden.

3Die einzige Abweichung im Wortlaut bezüglich der Abs. 1 bis 4 zwischen dem DBA Japan 2015 und dem OECD-MA 2017 (vgl. zu Art. 5 Abs. 1-4 Rehfeld in GKGK, DBA, Art. 5 OECD-MA Rz. 61 ff.) liegt darin, dass in Art. 5 Abs. 2 Buchst. f DBA Japan 2015 auf die Gewinnung natürlicher Ressourcen statt...

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