Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 4 Ansässige Person

Dorling, Thoens (Juni 2020)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung

I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 4 DBA Japan 2015 entfaltet als Bestimmungsnorm des zentralen Tatbestandsmerkmals der Ansässigkeit i. S. des Abkommens erhebliche Bedeutung. So entscheidet Art. 4 beispielsweise über das Vorliegen der persönlichen Abkommensberechtigung (Art. 1 Abs. 1 DBA Japan 2015) oder darüber, ob ein Unternehmen eines Vertragsstaats vorliegt (Art. 3 Abs. 1 Buchst. h DBA Japan 2015). Neben dem in Abs. 1 enthaltenen Grundsatz der Ansässigkeitsbestimmung beinhalten Abs. 2 und 3 tie-breaker-Regelungen zur Auflösung von Qualifikationskonflikten bei Doppelansässigkeit natürlicher und nicht-natürlicher Personen.

II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA

2Art. 4 DBA Japan 2015 wurde gegenüber dem Vorgängerabkommen von 1966 deutlich überarbeitet und erweitert, insbesondere um Einklang mit dem seinerzeit aktuellen OECD-MA 2014 herzustellen. Da ausweislich der deutschen Gesetzesbegründung auch Aktionspunkt 6 des BEPS-Projekts im Rahmen der Verhandlungen berücksichtigt wurde, besteht auch bereits weitgehende Übereinstimmung mit dem OECD-MA 2017. Verbliebene Abweichungen sind überwiegend Spezifika des Steuerrechts der Vertragsstaaten geschuldet.

III. Abweichungen vom Vorgängerabkommen von 1966

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