Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 9 Verbundene Unternehmen

Staccioli (Februar 2021)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung

I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 können Gewinne nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Art. 9 erlaubt es, eine Korrektur der Gewinne eines Unternehmens in einem Vertragsstaat durchzuführen, wenn der Gewinn aufgrund von nicht fremdvergleichskonformen Vertragsbedingungen mit einem im anderen Vertragsstaat ansässigen verbundenen Unternehmen zu gering ausgefallen ist.

2Folgende Regelungen des Protokolls sind bei der Anwendung von Art. 12 zu beachten:

  • Abs. 2 Protokoll (Ansässigkeit von Personengesellschaften)

  • Abs. 7 Protokoll (Gegenberichtigung)

  • Abs. 17 Protokoll (Vorrang von §§ 2 und 5 AStG)

II. Abweichungen vom OECD-MA

3Art. 9 Abs. 1 entspricht wörtlich Art. 9 Abs. 1 OECD-MA 2017 (vgl. Rasch in GKGK, DBA, Art. 9 OECD-MA Rz. 63-268).

Eine Art. 9 Abs. 2 OECD-MA 2017 nachempfundene Vorschrift zur Gegenberichtigung ist nicht in Art. 9 enthalten. Stattdessen eröffnet Abs. 7 Protokoll bzw. Art. 17 Abs. 1 MLI die Möglichkeit zur Durchführung einer Gegenberichtigung.

III. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument
1. Gegenberichtigung (Art. 17 MLI)

4In Teil V („Verbesserung der Streitbeilegung“) des MLI sieht...

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