Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt

Angelini (Februar 2021)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung

I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 8 regelt das Besteuerungsrecht in Bezug auf die Gewinne der international tätigen Unternehmen der Seeschiffahrt und der Luftfahrt.

II. Abweichungen vom OECD-MA

2Abs. 1 stimmt wörtlich mit Art. 8 Abs. 1 OECD-MA 2017 überein.

3Abweichend von Art. 8 OECD-MA 2017 regelt Abs. 2 ergänzend die Fälle, in denen sich der Ort der Geschäftsleitung von Unternehmen der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes befinden.

4Abs. 3 stimmt wörtlich mit Art. 8 Abs. 2 OECD-MA 2017 überein.

5Folgende Regelungen des Protokolls sind bei der Anwendung von Art. 8 zu beachten:

  • Abs. 2 Protokoll (Ansässigkeit von Personengesellschaften)

  • Abs. 6 Protokoll (Vermietung von Containern)

  • Abs. 17 Protokoll (Anwendung der Vorschriften des AStG).

III. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument

6 Das MLI hat keine Auswirkungen auf die Anwendung von Art. 8.

B. Systematische Kommentierung

7Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nach Abs. 1 nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (abschließende Rechtsfolge). Die Steuerfre...

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