Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 10 Öffentlicher Dienst

Claudia Rademacher-Gottwald, Rupp (März 2009)

Erläuterungen

Rupp
I. Vergleich mit dem OECD-MA

1Art. 10 Abs. 1 und 2 – jeweils 1. Halbsatz – DBA-Israel entsprechen grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 OECD-MA indem dem Kassenstaat das Besteuerungsrecht für die Aktivvergütungen zugewiesen wird. Aufgrund des Vorrangs des Art. 11 DBA-Israel gilt jedoch das Wohnsitzprinzip auch für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst. Es handelt sich hierbei entsprechend der Konzeption älterer deutscher DBA um keine unmittelbare aus­schließliche Zuweisung des Besteuerungsrechts, sondern nur für den Fall der Staatsangehörigkeit des Entsendestaates wird im Wohnsitz/Tätigkeitsstaat Steuerbefreiung angeordnet.

2Art. 10 Abs. 1 und 2 – jeweils 2. Halbsatz – DBA-Israel regeln mit geringfügiger Abweichung vom OECD-MA die Besteuerung sogenannter Ortskräfte.

3Nach Art. 10 Abs. 3 DBA-Israel greift das Kassenstaatsprinzip entsprechend der Grundregelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA nicht für Vergütungen für Tätigkeiten für gewerbliche Unternehmen der öffentlichen Hand.

4Art. 10 Abs. 4 DBA-Israel erweitert gegenüber OECD-MA den Anwendungsbereich des Kassenstaatsprinzips auf Vergütungen dort aufgezählter Behörden/Einrichtungen.

II. Zuweisung des Besteuerungsrechts bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion

5Nach Art. 10 Abs. 1 und 2 DBA-Israel hat der Kassenstaat das Besteuerungsrecht für Aktiv-Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen eines der Vertragss...

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