Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 18 Öffentliche Kassen

Claudia Rademacher-Gottwald, Rupp (März 2009)

Erläuterungen

Rupp
I. Vergleich mit dem OECD-MA

1Art. 18 Abs. 1 DBA-Island entspricht grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 OECD-MA indem dem Kassenstaat das Besteuerungsrecht für die Aktivvergütungen zugewiesen wird. Aufgrund des Vorrangs des Art. 19 DBA-Island gilt jedoch das Wohnsitzprinzip auch für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst. Abweichend von der Regelung älterer deutscher DBA handelt es sich hierbei um eine ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechts.

2Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA-Island regelt mit geringfügiger Abweichung vom OECD-MA die Besteuerung so genannter Ortskräfte.

3Nach Art. 18 Abs. 2 DBA-Island greift das Kassenstaatsprinzip entsprechend der Grundregelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA nicht für Vergütungen für Tätigkeiten für gewerbliche Unternehmen der öffentlichen Hand.

4Art. 19 Abs. 3 DBA-Island erweitert gegenüber dem OECD-MA den Anwendungsbereich des Kassenstaatsprinzips auf Vergütungen im Rahmen der Tätigkeit für dort genannte staatliche Einrichtungen bzw. Behörden.

II. Zuweisung des Besteuerungsrechts bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion

5Nach Art. 18 Abs. 1 DBA-Island hat der Kassenstaat das Besteuerungsrecht für Aktiv-Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen eines der Vertragsstaaten für unselbständige Arbeit (bzgl. ...

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