Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Trinks (November 2019)

Erläuterungen

1In Art. 13 ist die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen vereinbart. Die Vorschrift stimmt weitgehend mit dem OECD-MA 2014 überein. Mit dem OECD-MA 2017 wurde die Anwendung des Artikels auf die Binnenschifffahrt gestrichen und die entsprechende Änderung in Art. 8 nachvollzogen. Solche Veräußerungsgewinne unterfallen nunmehr Art. 7. Zudem wurde mit der Novellierung des Musterabkommens die Anteilsveräußerung nach Art. 13 Abs. 4 überarbeitet.

2Abs. 1 regelt die Besteuerung der Veräußerung unbeweglichen Vermögens nach Art. 6 und weist das Besteuerungsrecht (auch) dem Belegenheitsstaat zu. Insoweit besteht Kongruenz mit dem Musterabkommen.

3Aus Abs. 2 ergibt sich, dass die Besteuerung von beweglichem Betriebsstättenvermögen – in wörtlicher Entsprechung zum OECD-MA 2014/2017 – (auch) im Betriebsstättenstaat besteuert werden kann.

4Art. 13 Abs. 3 weist das Besteuerungsrecht an Veräußerungsgewinnen im Bereich internationalen Luft- und Seeschifffahrt ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu. Erfasst ist ebenfalls die Veräußerung von Binnenschiffen. Insoweit besteht Kongruenz mit dem OECD-MA 2014.

5Eine Sonderregelung für die Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften formuliert...

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