Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 5 Betriebsstätte

Trinks (November 2019)

Erläuterungen

1In Art. 5 wird der für die Abkommensanwendung bei Unternehmensgewinnen zentrale Ausdruck der Betriebsstätte definiert. Mit Ausnahme einer begrifflichen Unterscheidung in Art. 5 Abs. 2 Buchst. f stimmt das Abkommen hier exakt mit dem OECD-MA 2014 überein.

2Der Aufbau von Art. 5 stellt sich wie folgt dar:

  • Abs. 1: allgemeine Definition,

  • Abs. 2: nicht abschließender Positivkatalog,

  • Abs. 3: Sonderregelung für Bauausführungen,

  • Abs. 4: Negativkatalog,

  • Abs. 5, 6: Regelungen zur Vertreterbetriebsstätte,

  • Abs. 7: Anti-Organ-Klausel.

3Nach der allgemeinen Definition des Art. 5 Abs. 1 weist eine Betriebsstätte vier Tatbestandsmerkmale auf:

  • Ausübung einer Geschäftstätigkeit durch das Unternehmen,

  • Vorhalten einer festen Geschäftseinrichtung durch das Unternehmen,

  • Verfügungsmacht des Unternehmens über die feste Geschäftseinrichtung,

  • kausale Verknüpfung von Geschäftstätigkeit und -einrichtung.

4Abs. 2 enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Geschäftseinrichtungen eines Unternehmens, in denen nach Auffassung der OECD-Mitgliedstaaten regelmäßig eine Betriebsstätte anzunehmen ist. Erforderlich ist jedoch im Einzelfall stets auch, dass alle Kriterien nach Abs. 1 vorliege...

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