DBA-Kommentar
2024
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Artikel 25 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
I. Verständigungsverfahren
1Art. 25 Abs. 1–3 DBA-Indien entsprechen Art. 25 Abs. 1–3 OECD-MA.
2Abs. 5 entspricht inhaltlich Art. 25 Abs. 4 OECD-MA; indessen fehlt der Hinweis, daß die zuständigen Behörden auch über eine gemeinsame Kommission unmittelbar miteinander verkehren können.
II. Steuerabzugsverfahren
3Es entspricht allgemeiner internationaler Übung, Steuern auf Dividenden (vgl. Art. 10 OECD-MA), Zinsen (vgl. Art. 11 OECD-MA) und Lizenzgebühren (vgl. Art. 12 OECD-MA) beim Schuldner der jeweiligen Vergütungen im Abzugswege zu erheben. Die Regelungen des OECD-MA empfehlen, das Besteuerungsrecht an Dividenden und Zinsen regelmäßig dem Ansässigkeitsstaat des Gläubigers der Vergütungen mit der Maßgabe zuzuweisen, daß dem Quellenstaat ein auf einen bestimmten v. H.-Satz der Bruttoeinnahmen beschränktes Besteuerungsrecht belassen wird. Der Ansässigkeitsstaat des Gläubigers der jeweiligen Vergütungen wird dann verpflichtet, die in Übereinstimmung mit dem DBA ermäßigte, dem Quellenstaat verbleibende Abzugsteuer auf seine Steuern anzurechnen (vgl. Art. 23 A Abs. 1, Art. 23 B Abs. 1 OECD-MA). Bei den Lizenzgebühren wird empfohlen, das alleinige Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat des Gläubigers der Vergütungen zuzuweisen.
4Ferner ist es nicht ungewöhnlich, die Steuern auf Einkünfte a...