DBA-Kommentar
2024
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Artikel 24 Gleichbehandlung
Erläuterungen
I. Staatsangehörigkeitsdiskriminierungsverbot (Abs. 1)
1Art. 24 Abs. 1 DBA-Indien entspricht Art. 24 Abs. 1 OECD-MA.
II. Betriebsstättendiskriminierungsverbot
2Art. 24 Abs. 2 Satz 1 DBA-Indien enthält ein Betriebsstättendiskriminierungsverbot, das Art. 24 Abs. 3 Satz 1 OECD-MA entspricht. Abs. 2 Satz 2 DBA-Indien schränkt das Betriebsstättendiskriminierungsverbot jedoch wiederum in sehr weitem Maß ein. Es soll sich nicht auf die Höhe der Steuersätze auf Gewinne einer Inlandsbetriebsstätte einer ausländischen Gesellschaft beziehen. Diese Steuersätze dürfen höher sein als bei vergleichbaren inländischen Gesellschaften. Da für das Betriebsstättendiskriminierungsverbot bei den anzustellenden Vergleichen auf eine steuerliche Gesamtbelastung abzustellen ist (siehe Art. 24 Rn. 29 OECD-MA), dürfte es bei der ausdrücklichen Zulässigkeit einer höheren Besteuerung von Inlandsbetriebsstätten ausländischer Unternehmen kaum noch praktikabel sein.
3In Art. 24 Abs. 2 Satz 2 letzte Alternative, wird darauf hingewiesen, daß die Bestimmung des Art. 7 Abs. 3 (i. V. m. Protokoll Nr. 1 Buchst. d) vorrangig gilt. Das Betriebsstättendiskriminierungsverbot ist des weiteren durch Art. 24 Abs. 2 Satz 3 bezüglich der Berücksichtigung persönlicher...