Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel III Unternehmensgewinne

Claudia Rademacher-Gottwald, Kroppen (März 2009)

Erläuterungen

Kroppen
I. Übereinstimmungen mit und Abweichungen vom OECD-MA

1Trotz sprachlicher Abweichungen entspricht Art. III DBA-Griechenland materiell weitgehend der Regelung in Art. 7 OECD-MA.

2Art. III Abs. 1 DBA-Griechenland bestimmt wie Art. 7 Abs. 1 OECD-MA das Betriebsstättenprinzip als Maßstab für die Aufteilung des Besteuerungsrechts. Dabei verlangt Art. III Abs. 1 DBA-Griechenland ausdrücklich, daß es sich um gewerbliche Gewinne handeln muß, während Art. 7 Abs. 1 OECD-MA von Unternehmensgewinnen spricht. Daraus ergibt sich jedoch kein Unterschied in der praktischen Anwendung (vgl. Art. 7 OECD-MA Rn. 2).

3Art. III Abs. 2 DBA-Griechenland entspricht weitgehend Art. 7 Abs. 2 OECD-MA. Allerdings enthält Art. III Abs. 2 DBA-Griechenland den in Art. 7 Abs. 2 OECD-MA festgelegten Vorbehalt für die Aufwandsverrechnung nach Art. 7 Abs. 3 OECD-MA (im DBA Griechenland Art. III Abs. 3) nicht. Wegen des Fehlens dieses Vorbehalts kann hieraus eine Einschränkung der sog. Selbständigkeitsfiktion nicht hergeleitet werden (vgl. Art. 7 OECD-MA Rn. 125).

4Art. III Abs. 3, 4 und 5 DBA-Griechenland entsprechen in ihren praktischen Auswirkungen den Art. 7 Abs. 3, 5 und 7 des OECD-MA.

5Art. III Abs. 6 DBA-Griechenland enthält eine dem OECD-MA unbekannte Regelung für die Gewerbesteuer. Danach gilt das Betriebsstättenprinzip auch für den Teil der Gewerbesteuer, der nicht nach dem Ertrag berechnet...

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