DBA-Kommentar
2024
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Artikel 29 Erstreckung des räumlichen Geltungsbereichs
Erläuterungen
Die Regelung entspricht im wesentlichen Art. 28 OECD-MA. Auf die dortigen Erläuterungen wird verwiesen.
In den folgenden Punkten weicht das DBA-Finnland von Art. 28 OECD-MA ab:
Die Regelung gilt nur für die Ausdehnung des Anwendungsbereiches auf finnischer Seite.
In Betracht kommen hierfür nur die Åland-Inseln und dort auch nur begrenzt auf Gemeindesteuern.
Als Form der Ausdehnungs-Vereinbarung ist allein der Notenaustausch vorgesehen.
Bislang wurde von der Möglichkeit einer Ausdehnung i. S. d. Vorschrift noch kein Gebrauch gemacht.