DBA-Kommentar
2024
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Artikel 26 Austausch von Informationen
Erläuterungen
1Gegenstand der Regelung ist ausschließlich der Auskunftsaustausch. Zustellungs- und Vollstreckungshilfe ist im Abkommen über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen (RHA) v. (RStBl 1936, S. 94) vorgesehen. Dieses Abkommen behandelt auch den Auskunftsaustausch. Hinsichtlich des Verhältnisses der DBA-Regelung zum RHA und zum EG-Amtschilfe-Gesetz (EG-AHG) s. Art. 26 OECD-MA Rn. 309 ff. Die Auskunftserteilung kann sowohl auf das DBA als auch auf das RHA als auch das EG-AHG (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 61 ff. und Nr. 8 des Protokolls zum DBA) gestützt werden.
2Die Vorschrift entspricht inhaltlich Art. 26 OECD-MA.
3Sie verkörpert die sog. große Auskunftsklausel (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 187 ff.). Informationen werden also nicht nur für Zwecke der Abkommensdurchführung weitergegeben, sondern auch, wenn sie lediglich der zutreffenden Anwendung des innerstaatlichen Steuerrechts eines der beiden Vertragsstaaten dienen.
4; 5Einstweilen frei
6Der Auskunftsverkehr muß nach Abs. 1 Satz 1 stets über die „zuständigen Behörden” der Vertragsstaaten abgewickelt werden (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 89 ff.). Es gilt der Grundsatz der Gegenseitigkeit (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 119 ff.). Zum persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Regelung s. Art. 26 OECD-MA Rn. 83 ff. Der Auskunftsaustausch ist – ...