DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 18 Abs. 1 DBA-Finnland entspricht hinsichtlich der allgemeinen Zuweisung des Besteuerungsrechts für Ruhegehälter im vollen Wortlaut dem Art. 18 OECD-MA.
2Abs. 2 regelt ergänzend das Besteuerungsrecht für Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Kriegsfolgenentschädigungsleistungen und Abs. 3 die Behandlung von Unterhaltsleistungen.
II. Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung (Abs. 2 Satz 1)
3Nach Art. 18 Abs. 2 Satz 1 DBA-Finnland sind Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung im Wohnsitzstaat von der Besteuerung freigestellt. Ob der Kassenstaat als Quellenstaat sein damit gegebenes Besteuerungsrecht wahrnimmt, richtet sich ausschließlich nach dem innerstaatlichen Recht.
4Die Bundesrepublik Deutschland nimmt derzeit im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht dieses Besteuerungsrecht nicht wahr, da sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 1 EStG nur, soweit sie einem Steuerabzug unterliegen würden, inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG wären (§ 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
5Nach Abs. 2 des Protokolls gilt Art. 18 Abs. 2 DBA-Finnland auch für die finnischen „Volkspensionen”.
6; 7 Einstweilen frei
III. Kriegsfolgeentschädigungsleistungen (Abs. 2 Satz 2)
8Von der Steuer des Wohnsitzstaates sind sowohl Einmalzahlungen als auch wiederkehrende Vergütungen freizustellen, soweit Kriegsfo...