DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
1Nach Abs. 1 steht nur dem Staat, in dem der Empfänger von Zinsen ansässig ist, das Besteuerungsrecht zu. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats ist ausgeschlossen.
2Die Abs. 2, 3 und 4 entsprechen den Abs. 3, 4 und 6 des OECD-MA, in denen der Begriff „Zinsen” bestimmt, der Betriebsstättenvorbehalt geregelt und der Anwendungsbereich der Vorschrift der Höhe nach eingeschränkt ist.