DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Betriebsstätte
Erläuterungen
1Der Aufbau von Art. 5 DBA-Finnland folgt im wesentlichen dem Aufbau von Art. 5 OECD-MA. Allerdings wird die Bauausführungs- oder Montagebetriebsstätte, deren Dauer wie im OECD-MA 12 Monate überschreiten muß, nicht in einem besonderen Abs. 3 geregelt, sondern unter den Betriebsstättenbeispielen des Abs. 2 erfaßt. Aus der Erwähnung der Bauausführungs- oder Montagebetriebsstätte im Beispielskatalog hat der BFH (v. , I R 15/93, BStBl 1994 II, S. 148) geschlossen, daß alle Beispiele des Abs. 2 unabhängig vom Vorhandensein einer festen Geschäftseinrichtung nach Abs. 1 immer als Betriebsstätte anzusehen sind. Dies hat insbesondere für einen Ort der Leitung Bedeutung.
2Bei den Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten enthält Art. 5 Abs. 3 DBA-Finnland keine Regelung für die Kombination mehrerer Hilfstätigkeiten. Die hierzu in Art. 5 Abs. 4 Buchst. f OECD-MA vorgesehene Regelung entspricht der von deutscher Seite schon immer verfolgten Abkommensauslegung (Debatin, RIW 1980, 6), so daß sich aus dem Fehlen der Bestimmung im DBA-Finnland nicht ableiten läßt, daß eine Kombination von Hilfstätigkeiten zur Annahme einer Betriebsstätte führt. Die Tätigkeit eines anhängigen Vertreters mit Abschlußvollmacht ist nach Art. 5 Abs. 4 DBA-Finnland dann unschädlich, wenn sich seine Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren b...