Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 19 Öffentlicher Dienst

Claudia Rademacher-Gottwald, Rupp (März 2009)

Erläuterungen

Rupp
I. Vergleich mit dem OECD-MA

1Art. 19 Abs. 1 DBA-Estland entspricht grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 OECD-MA indem dem Kassenstaat das Besteuerungsrecht sowohl für die Aktivvergütungen als auch Pensionen zugewiesen wird. Abweichend von der Regelung älterer deutscher DBA handelt es sich hierbei um eine ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechts.

2Art. 19 Abs. 1 Satz 2 DBA-Estland regelt entsprechend dem OECD-MA die Besteuerung so genannter Ortskräfte.

3Art. 19 Abs. 2 DBA-Estland weist entsprechend der Regelung des Art. 19 Abs. 2 OECD-MA dem Kassenstaat auch das Beteuerungsrecht für Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen zu.

4Nach Art. 19 Abs. 3 DBA-Estland greift das Kassenstaatsprinzip entsprechend der Grundregelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA nicht für Vergütungen für Tätigkeiten für gewerbliche Unternehmen der öffentlichen Hand.

5Art. 19 Abs. 4 DBA-Estland erweitert gegenüber OECD-MA den Anwendungsbereich des Kassenstaatsprinzips auf sog. Kriegsfolgeentschädigungen und vergleichbare Zahlungen.

II. Zuweisung des Besteuerungsrecht bei Wahrnehmung öffentlicher Funktionen

6Nach Art. 19 Abs. 1 und DBA-Estland hat der Kassenstaat das Besteuerungsrecht sowohl für Aktiv-Vergütungen als auch für Ruhegehälter, die aus öffentlichen Kassen eines der Vertragsstaaten für unselbständige Arbeit (bzgl. öffentlicher Funktion, vgl. Rn. 11 ff. zu Art. 19 OECD-MA) erbracht werden.

7Diese Regelung hat Vorrang vor der allgemeinen Regelung über die...

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