Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 10 Dividenden

Claudia Rademacher-Gottwald, Portner, Grützner (März 2009)

Erläuterungen

Portner
I. Dividenden

1Die Vorschrift entspricht bezüglich Inhalt und Aufbau weitestgehend dem OECD-MA.

2Dividenden können danach im Wohnsitzstaat besteuert werden (Abs. 1).

3Der Quellenstaat darf Dividenden eingeschränkt besteuern. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaates ist dem OECD-MA (Abs. 2) entsprechend, auf 5 v. H. des Bruttobetrags der Dividenden begrenzt, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 25 v. H. des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt. Streubesitzdividenden können im Quellenstaat mit bis zu 15 v. H. des Bruttobetrags der Dividenden besteuert werden.

4Das Besteuerungsrecht des Quellenstaates ist nach Abschnitt 5 des Protokolls zum DBA Estland uneingeschränkt anwendbar, wenn Dividenden in dem Staat, aus dem sie stammen, auf Rechten mit Gewinnbeteiligung beruhen und die Zahlungen bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners abzugsfähig sind.

5Der Ausdruck „Dividenden” ist dem OECD-MA entsprechend in Abs. 3 bestimmt. Die Bestimmung des Ausdrucks „Dividenden” ist im Vergleich zu der im OECD-MA weiter gefasst. Dividenden sind auch andere Einkünfte, die nach dem Recht des Staats, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkün...

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