Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Claudia Rademacher-Gottwald, Ellsel (März 2009)

Erläuterungen

Ellsel
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA

1Im Grundsatz ist die Vorschrift – bis auf die nachfolgend genannten beiden Ausnahmen – identisch mit Art. 6 OECD-MA.

2Der „Positivkatalog” des unbeweglichen Vermögens enthält in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 den Zusatz, dass „… insbesondere Optionen oder ähnliche Rechte auf den Erwerb unbeweglichen Vermögens …” zum unbeweglichen Vermögen gehören.

3Abs. 4 enthält eine Sondervorschrift zur Behandlung von Time-Sharing-Modellen, die im OECD-MA fehlt.

4Einstweilen frei

II. Abweichungen von Art. 6 OECD-MA
1. Optionen oder ähnliche Rechte auf den Erwerb unbeweglichen Vermögens

5Aus dem Zusammenhang („insbesondere”) ergibt sich, dass sich der Zusatz „… Optionen oder ähnliche Rechte auf den Erwerb unbeweglichen Vermögens …” bezieht auf „… Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten …”.

6Ob „Optionen oder ähnliche Rechte” nur dingliche oder auch obligatorische Rechte sein können, richtet sich nach dem „Recht” des Belegenheitsstaates (vgl. den Verweis in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DBA-Estland). Zunächst ist zu prüfen, ob das Steuerrecht des Belegenheitsstaates „Optionen oder ähnliche Rechte auf den Erwerb unbeweglichen Vermögens selbst als unbewegliches Vermögen definiert. Enthält das Steuerrecht des Belegenheitsstaates...BStBl 1982 II, 768, 770

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