DBA-Kommentar
2024
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Artikel 14 Selbständige Arbeit
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Diese Vorschrift weist das Besteuerungsrecht bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit grds. dem Wohnsitzstaat zu. Wenn allerdings eine „feste Einrichtung“ im Tätigkeitsstaat besteht, der Einkünfte zugerechnet werden können, dürfen diese im Tätigkeitsstaat besteuert werden.
2 Einstweilen frei.
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Das OECD-MA i. d. F. von 2017 enthält dieser Artikel nicht, er wurde im Jahre 2000 aus dem Musterabkommen gestrichten.
4Art. 14 DBA Dänemark enthält keine Abweichungen zum OECD-MA i. d. F. von 1992.
5–6Einstweilen frei.
III. Abweichungen durch das Protokoll vom
7Das Protokoll streicht Art. 14. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit werden nun über andere Artikel, im Wesentlichen aber Art. 7 (Unternehmensgewinne) geregelt. Im OECD-MA wurde dies bereits im Jahr 2000 vollzogen, mit dem Hinweis, dass es keine beabsichtigten Unterschiede zwischen dem Konzept der „Betriebsstätte“ in Art. 7 und dem Konzept der „festen Einrichtung“ in Art. 14 gab. Skat führt aus, dass die Begriffe „fast sted“ und „fast forretningssted“ in der Realität das gleiche bedeute...