DBA-Kommentar
2024
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Artikel 28 Diplomaten und Konsularbeamte
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1In Art. 28 DBA China finden sich nähere Bestimmungen über die Erhebung von Quellensteuern im Quellenstaat.
2Nach Art. 28 Abs. 1 DBA China können Quellensteuern zunächst nach dem im innerstaatlichen Steuerrecht des Quellenstaates vorgesehenen Satz erhoben werden. Dieses Recht wird durch das Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn sie nach diesem Abkommen entfällt oder ermäßigt ist.
3Art. 28 Abs. 2 DBA China sieht dabei vor, dass die Anträge auf Erstattung innerhalb der Fristen eingereicht werden müssen, die dem Recht des Vertragsstaats entsprechen, aus dem die Einkünfte stammen.
4Nach Art. 28 Abs. 3 DBA China muss jeder Vertragsstaat zudem Verfahren vorsehen, damit Zahlungen von Einkünften, die nach diesem Abkommen im Quellenstaat keiner Steuer unterliegen, ohne Steuerabzug erfolgen können und damit Zahlungen von Einkünften, die nach diesem Abkommen im Quellenstaat einer ermäßigten Steuer unterliegen, mit dem Steuerabzug erfolgen können, der im betreffenden Artikel vorgesehen ist.
5Gemäß Art. 28 Abs. 4 DBA China kann der Quellenstaat eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ansässi...