Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 22 Andere Einkünfte

Dr. Karsten Ley, Christian Richter, LL.M. (November 2023)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 22 DBA China betrifft Steuern vom Vermögen, sog. Substanzsteuern. Im Abkommen ist hiervon gemäß Art. 2 Abs. 3 Buchst. b (iv) DBA China nur die deutsche Vermögenssteuer aufgeführt. Die Liste der chinesischen Steuern beinhaltet hingegen keine Substanzsteuer. Da Deutschland seit 1997 keine Vermögenssteuer erhebt, hat diese Regelung derzeit keinerlei praktische Relevanz.

2Art. 22 Abs. 1 DBA China bestimmt, das unbewegliches Vermögen im Sinne von Art. 6 DBA China, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, im Belegenheitsstaat besteuert werden kann (Belegenheitsprinzip).

3Art. 22 Abs. 2 DBA China bestimmt, dass bewegliches Vermögen einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, in dem Staat besteuert werden kann, in dem sich die Betriebsstätte befindet (Betriebsstättenprinzip). Wann eine Betriebsstätte vorliegt, ergibt sich aus Art. 5 DBA China. Das Vermögen einer festen Einrichtung einer selbständig tätigen Person fehlt in Art. 22 Abs. 2 DBA China.

4Art. 22 Abs. 3 DBA China bestimmt das Besteuerungsrecht von Seeschiffen und Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegli...

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