Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 21 Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen

Dr. Karsten Ley, Christian Richter, LL.M. (November 2023)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 21 DBA China regelt als Auffangklausel die subsidiäre Zuordnung des Besteuerungsrechts und die abkommensrechtliche Behandlung von anderen Einkünften, die nicht in den vorstehenden Art. 6 bis 20 DBA China behandelt werden (sonstige Einkünfte).

2Nach Art. 21 Abs. 1 DBA China liegt für diese sonstigen Einkünfte unabhängig von ihrer Herkunft das ausschließlich Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat.

3Eine Ausnahme hiervon sieht Art. 21 Abs. 2 DBA China vor, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden und das Besteuerungsrecht liegt beim Betriebsstättenstaat bzw. dem Staat in dem die feste Einrichtung belegen ist.

II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA

4Art. 21 Abs. 1 DBA China entspricht Art. 21 Abs. 1 OECD-MA und Art. 20 Abs. 1 VHG-DBA.

5Art. 21 Abs. 2 DBA China entspricht weitestgehend Art. 21 Abs. 2 OECD-MA und Art. 20 Abs. 2 VHG-DBA mit d...

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