DBA-Kommentar
2024
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Artikel 15 Unselbständige Arbeit
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Nach Art 15 Abs. 1 DBA-China hat grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat einer Person, die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit erzielt, das ausschließliche Besteuerungsrecht an diesen Einkünften. Ausnahmen hiervon ergeben sich nur, wenn die Arbeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird und weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Dann dürfen diese Einkünfte nach dem sog. Arbeitsortprinzip auch im Tätigkeitsstaat besteuert werden. Unter „Person“ im Sinne dieser Vorschrift sind sachlogisch nur natürliche Personen im Rahmen ihrer Arbeitnehmertätigkeit zu verstehen.
2Art 15 Abs. 2 DBA-China sieht abweichend vom Arbeitsortprinzip Bedingungen vor, nach denen auch bei der Ausübung einer Tätigkeit im anderen Vertragsstaat weiterhin nur dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers das ausschließliche Besteuerungsrecht zusteht.
3Art. 15 Abs. 3 sieht für die Vergütungen des Bordpersonals von Schiffen und Flugzeugen eine Spezialregelung vor. Die Vorschrift weist in Anlehnung an das OECD-MA dem Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung (zum Begriff „tatsächliche Geschäftsleitung“ siehe Erläuterungen zu Art. 8) des die Sc...