DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1In Art. 13 DBA China wird die abkommensrechtliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen geregelt und welchem Vertragsstaat das Besteuerungsrecht an Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen zusteht.
2Nach Art. 13 Abs. 1 DBA China kann der Belegenheitsstaat Gewinnen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen im anderen Vertragsstaat erzielt, besteuern (Belegenheitsprinzip).
3Gemäß Art. 13 Abs. 2 DBA China können Gewinne aus der Veräußerung von beweglichem Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich entsprechender Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem gesamten Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, in dem Staat besteuert werden, in dem die Betriebstätte oder feste Einrichtung liegt (Betriebsstättenprinzip).
4Art. 13 Abs. 3 DBA China gew...