Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Dr. Karsten Ley, Christian Richter, LL.M. (November 2023)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1In Art. 13 DBA China wird die abkommensrechtliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen geregelt und welchem Vertragsstaat das Besteuerungsrecht an Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen zusteht.

2Nach Art. 13 Abs. 1 DBA China kann der Belegenheitsstaat Gewinnen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen im anderen Vertragsstaat erzielt, besteuern (Belegenheitsprinzip).

3Gemäß Art. 13 Abs. 2 DBA China können Gewinne aus der Veräußerung von beweglichem Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Ver­tragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich entsprechender Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem gesamten Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, in dem Staat besteuert werden, in dem die Betriebstätte oder feste Einrichtung liegt (Betriebsstättenprinzip).

4Art. 13 Abs. 3 DBA China gew...

DBA-Kommentar

Erwerben Sie diesen Kommentar kostenpflichtig im Shop.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Buch enthalten:

NWB MAX
NWB Steuern International
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen