DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 7 DBA China regelt die abkommensrechtliche Behandlung von Unternehmensgewinnen. Hierbei ist das Besteuerungsrecht an Unternehmensgewinnen nach Art. 7 Abs. 1 DBA China grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Unternehmens zugewiesen, sofern es im anderen Vertragsstaat nicht über eine dort gelegene Betriebsstätte verfügt (Betriebsstättenvorbehalt).
2Eine genaueren Spezifizierung der Ergebnisabgrenzung, -ermittlung und -aufteilung findet sich in Art. 7 Abs. 2 -6 DBA China. Art. 7 Abs. 2 DBA China regelt die Ergebnisabgrenzung zwischen dem in einem Vertragstaat gelegenen Stammhaus und der im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte, wodurch das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates des Unternehmens eingeschränkt wird. Die Zuordnung der Aufwendungen, die in der Betriebsstätte zum Abzug zugelassen sind, ist in Art. 7 Abs. 3 DBA China geregelt.
3Art. 7 Abs. 4 DBA China bestimmt den Maßstab für die Aufteilung der Gewinne eines Unternehmens, Art. 7 Abs. 5-6 DBA China sehen weitere Konkretisierungen der Ergebniszuordnung und -ermittlung vor. Art. 7 Abs. 7 DBA China konstituiert den Anwendungsvorrang anderer Spezialartikel gegenüber Art. 7 DBA China.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
4Die Regelungen in Art. 7 DBA China entsprechend weitestgehend wörtlich d...