DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Die Bestimmungen des Art. 6 DBA China weisen dem Belegenheitsstaat ein Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen zu (sog. Belegenheitsprinzip). Hiernach können die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen nicht nur im Ansässigkeitsstaat, sondern auch im Belegenheitsstaat besteuert werden. Eine sich hieraus gegebenenfalls ergebende Doppelbesteuerung wird durch Anwendung des Methodenartikels (Art. 23 DBA China) vermieden. Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen fallen hingegen unter Art. 13 Abs. 1 DBA China und nicht unter Art. 6 DBA China. Nach Art. 6 Abs. 3 DBA China gilt Art. 6 Abs. 1 DBA China für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
2Falls bestimmte Einkünfte den Tatbestand mehrerer Einkunftsarten des DBA China erfüllen, hat Art. 6 DBA China Vorrang vor sämtlichen anderen Verteilungsnormen. Dies ist Ausdruck des Belegenheitsprinzips, da die Beziehung des unbeweglichen Vermögens zum Belegenheitsstaat eine besonders enge wirtschaftliche Verknüpfung der Einkunftsquelle mit dem Belegenheitsstaat darstellt. Durch Art. 6 Abs. 4 DBA China hat das Belegenheitsprinzip Vorrang vor dem Betriebsstätte...