DBA-Kommentar
2024
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Artikel 4 Ansässige Person
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 4 DBA China regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Person in einem Vertragsstaat ansässig ist. Die Norm hat zentrale Bedeutung und entscheidet über das Vorliegen der persönlichen Abkommensberechtigung (vgl. Art. 1 DBA-China) oder darüber, ob ein Unternehmen eines Vertragsstaats vorliegt (Art. 3 Abs. 1 Buchst. f DBA China). Neben der Ansässigkeitsbestimmung in Abs. 1 DBA China beinhalten die Abs. 2 und 3 DBA China Tie-Breaker-Regelungen, zur eindeutigen Zuordnung von natürlichen und nicht natürlichen Personen zu einem Vertragsstaat. Damit lassen sich insbesondere Fälle der Doppelansässigkeit auflösen.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
2Art. 4 DBA China entspricht fast wörtlich dem OECD-MA, wobei die Ansässigkeit in einem Vertragsstaat in Art. 4 Abs. 1 DBA China um das Merkmal „Ort der Gründung“ erweitert wird.
3Die Abweichungen in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a und c DBA China sind lediglich sprachliche Klarstellungen ohne materielle Bedeutung.
4Darüber hinaus war Art. 4 Abs. 3 DBA China bis zum Jahr 2017 identisch zu Art. 4 Abs. 3 OECD-MA. Seit der Änderung des OECD-MA im Jahr 2017 ist das maßgebliche Kriterium nicht mehr ausschließlich der tatsächliche Ort der Geschäftsleitung, da dieser durch divergierende nationaler Ansässigkeits...