DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 2 DBA China definiert in Ergänzung zu Art. 1 DBA China den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens und einschließlich der unter das Abkommen fallenden Steuern. In Art. 2 Abs. 3 DBA China werden die unter das Abkommen fallenden Steuern aufgelistet, wobei diese Aufzählung gemäß Art. 2 Abs. 4 DBA China nur exemplarischen Charakter hat. Durch diese Anpassungsklausel fallen auch Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art unter dieses Abkommen, die nach der Unterzeichnung des Abkommens eingeführt werden.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
2Art. 2 DBA China stimmt weitgehend wörtlich mit Art. 2 OECD-MA und Art. 2 VHG-DBA überein.
3Im Gegensatz zu Art. 2 Abs. 1 VHG-DBA verweist Art. 2 Abs. 1 DBA China nicht noch ausdrücklich auf Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung der Länder eines Vertragsstaates erhoben werden. Dem sollte materiell jedoch keine Bedeutung in der Abkommensanwendung zukommen, da der in Art. 2 DBA China verwendete Begriff „Vertragsstaat“ gemäß Protokoll Ziffer 1 DBA China in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland die „Länder“ einschließt. Der Ausdruck „Länder“ bezeichnet hiernach die Länder gemäß dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.
4Art. 2 Abs. 3 DBA China enthält gegenüber Art. 2 Abs. 3 OECD-MA und Art. 2 Abs. 3 VHG-DBA den le...