DBA-Kommentar
2025
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Artikel 8 Internationaler Verkehr
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Dieser Artikel regelt die Besteuerung der Seeschifffahrt und Luftfahrt. Gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 DBA Bulgarien werden Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sowie von Binnenschiffen abweichend vom Betriebsstättenprinzip nur im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens besteuert. Gleiches gilt gem. Art. 21 Abs. 3 DBA Bulgarien für die (etwaige) Vermögensbesteuerung.
2Als „internationaler Verkehr“ gilt gem. Art. 3 Abs. 1 Buchst. i DBA Bulgarien „jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben“.
3Art. 8 Abs. 3 DBA Bulgarien stellt klar, dass auch Einkünfte aus der Vermietung von leeren See- und Binnenschiffen sowie Luftfahrzeugen und aus der Nutzung oder Vermietung von Containern zu den Einkünften im Sinne dieses Artikels gehören können.
4Nach Abs. 4 gilt die Regelung auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
5–8 Einstweilen frei
II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA
9Die Grundregelungen in Art. 8 DBA Bulgarien und Art. 8 OECD-MA 2017 stimmen inhaltlich üb...