DBA-Kommentar
2025
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Artikel 4 Ansässige Person
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Der Art. 4 legt den für den subjektiven Geltungsbereich des Abkommens sowie für die Abgrenzung der Besteuerungsrechte OECD-maßgeblichen Begriff der Ansässigkeit fest. Für die Eröffnung des Anwendungsbereichs ist neben der Qualifikation als „Person“ auch die „Ansässigkeit“ in einem der Vertragsstaaten notwendig.
2Dabei wird gem. Art. 4 Abs. 1 DBA Bulgarien grds. an das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten angeknüpft. In den Fällen der Doppelansässigkeit legt Abs. 2 anhand definierter Merkmale fest, welcher der Staaten als jeweiliger Ansässigkeitsstaat gilt. Abs. 3 enthält eine eigenständige Bestimmung für Einkünfte und Gewinne, die von einer Person erzielt werden, die nach dem Recht eines der Vertragsstaaten als solche nicht steuerpflichtig ist.
3–4Einstweilen frei
II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA
5In weiten Teilen entspricht Art. 4 DBA Bulgarien dem Art. 4 OECD-MA 2017. Hinsichtlich Abs. 1 ist dies nahezu wörtlich der Fall. Ein Unterschied besteht darin, dass nach Art. 4 Abs. 1 DBA Bulgarien auch der „Ort der Gründung“ als Ansässigkeitsmerkmal umfasst ist, was im OECD-MA 2017 nicht der Fall ist. Ferner sind zusätzlich die Länder eines Vertragsstaats erfasst. Nicht erfasst ist aber da...