Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 18 Ruhegehälter

Claudia Rademacher-Gottwald, Rupp (März 2009)

Erläuterungen

Rupp
I. Vergleich mit Art. 18 OECD-MA

1Art. 18 DBA-Belgien weicht nur insoweit vom OECD-MA ab, als bei der Benennung des Vorgangs der Kassenstaatsklausel nicht nur wie im OECD-MA auf Art. 19 Abs. 2 OECD-MA verwiesen wird, sondern der gesamte Regelungsbereich des Art. 19 DBA-Belgien einbezogen wird.

II. Zuordnungskriterien

2Bei Ruhegehältern kommen damit folgende Zuordnungskriterien zum Tragen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bezeichnung
Wohnsitzprinzip
Kassenstaats-
prinzip
Rechtsquelle
private Ruhegehälter
x
 
Art. 18
öffentliche Ruhegehälter bei
früherer öffentlicher Funktion
 
x
Art. 19 Abs. 1
öffentliche Ruhegehälter bei
früherer Tätigkeit im BgA
x
 
Art. 18 i. V. m.
Art. 19 Abs. 2 S. 1
Ruhegehalt bei früherer Tätigkeit in
folgendem Betrieb
gewerblicher Art:
 
x
Art. 18 i. V. m.
Art. 19 Abs. 2 S. 2
Sociéte national des
Chemins de fer belges
Banque Nationale de
Belgique
Regie des Télégraphes
et des Téléphones
Deutsche Bundesbank
Deutsche Bundesbahn
Deutsche Bundespost
Ruhegehälter aufgrund der
Sozialversicherung
x
 
Art. 18 i. V. m.
Art. 19 Abs. 3
Ruhegehälter aus Ausfluß von
Kriegsfolgeentschädigungen
x
 
Art. 18 i. V. m.
Art. 19 Abs. 4

DBA-Kommentar

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