Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 14 Freie Berufe

Claudia Rademacher-Gottwald, Wilke (März 2009)

Erläuterungen

Wilke

1Art. 14 DBA-Belgien entspricht dem OECD-MA.

2In Art. 14 Abs. 2 wird statt des Ausdrucks „Buchsachverständiger” der Ausdruck „Bücherrevisor” verwandt (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 29).

3Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 3, zur Ansässigkeit einer Person vgl. Art. 4, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Belgien.

4Die aus Belgien bezogenen Einkünfte i. S. d. Art. 14, die nach dem Abkommen in Belgien besteuert werden können, sind in der Bundesrepublik gem. Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 2 unter Beachtung des Progressionsvorbehalts gem. § 32b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 EStG von der Besteuerung freigestellt.

5Die aus der Bundesrepublik bezogenen Einkünfte i. S. d. Art. 14, die nach dem Abkommen in der Bundesrepublik besteuert werden können, sind in Belgien gem. Art. 23 Abs. 2 Nr. 1 von der Steuer befreit. Belgien behält aber das Recht, die freigestellten Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

6Ergänzt wird Art. 14 DBA-Belgien durch Art. 13 Abs. 2, der sich mit der Besteuerung der Gewinne aus der Veräußerung von beweglichem Betriebsvermögen, das einer festen Einrichtung dient, bzw. des Gewinns aus der Veräußerung einer festen Einrichtung befaßt, sowie dur...

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