Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

Claudia Rademacher-Gottwald, Kischel (März 2009)

Erläuterungen

Kischel
I. Vergleich mit Art. 2 OECD-MA

1Art. 2 DBA-Belgien regelt den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens größtenteils wörtlich übereinstimmend mit Art. 2 OECD-MA. Mit Ausnahme der folgenden Besonderheiten wird auf die Kommentierung zum Art. 2 OECD-MA verwiesen.

2Steuern der 1980 im Rahmen der belgischen Verfassungsreform geschaffenen neuen Gebietskörperschaften (communautés) fallen auch unter das Abkommen, da das DBA seine Wirkungen nicht auf zum Zeitpunkt seines Abschlusses bestehende Gebietskörperschaften beschränkt. Deshalb fallen auch die von diesen Regionen und Gemeinschaften erhobenen Zuschläge (vgl. Rn. 5) unter das Abkommen (vgl. MA Rn. 16).

3Die Aufzählung der Vorsteuern (auf bestimmte Einkunftsarten erhobene Steuervorauszahlungen), Ergänzungsvorsteuern, Zuschläge sowie der Gemeindezusatzsteuer in Abs. 3 Nr. 1 hat nur klarstellenden, beispielhaften Charakter. Dies ergibt sich zum einen aus Abs. 1, wonach unerheblich ist, wie und in welcher Form die Steuern erhoben werden. Zum anderen aus dem Wort „insbesondere” im Einleitungssatz des Abs. 3, woraus hervorgeht, dass die Aufzählung nicht erschöpfend ist.

4Die Erstreckung des sachlichen Geltungsbereichs nach Abs. 4 auf die Gewerbesteuer, die sich nach der Lohnsumme

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