DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Künstler und Sportler
Erläuterungen
I. Übereinstimmung mit Art. 17 OECD-MA
1. Art. 16 Abs. 1
1Der Wortlaut des Abs. 1 weicht durch die Formulierung „berufsmäßige” Künstler von Art. 17 Abs. 1 OECD-MA ab. Im übrigen ist der Regelungsgehalt des Abs. 1 identisch mit demjenigen des Art. 17 Abs. 1 OECD-MA.
2. Art. 16 Abs. 2
2Abs. 2 entspricht grundsätzlich dem Art. 17 Abs. 2 OECD-MA, weicht aber dem Wortlaut und teilweise dem Regelungsgehalt nach von Art. 17 Abs. 2 OECD-MA ab. Der Wortlaut verlangt von einem „Unternehmen”, daß es Darbietungen „erbringt”, und erfaßt „Gewinne” des Unternehmens. Die Anwendung wird dadurch eingeschränkt, daß der auftretende Künstler oder Sportler das Unternehmen „beherrschen” muß.
3. Protokoll Abs. 3 zum DBA
3Das Protokoll zum DBA ergänzt in Abs. 3 diesen Artikel für australische Einkünfte. Danach können Einkünfte, die eine in Deutschland ansässige Person bezieht und die nach Art. 16 in Australien besteuert werden können, für Zwecke des australischen Einkommensteuerrechts als Einkünfte aus Quellen innerhalb Australiens behandelt werden.
4; 5Einstweilen frei
II. Abweichungen von Art. 17 OECD-MA
1. „Berufsmäßige” Künstler
6Die Formulierung „berufsmäßige” Künstler in Abs. 1 bezieht auch die Sportler ein. Dies ergibt sich aus der Definition in der Klammer. Der Begriff ist zu verstehen wie i. d. F. des OECD-MA 1963 (Görl, i...