DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
1Das DBA-Australien weist vier Absätze auf gegenüber fünf Absätzen des OECD-MA, das Verbot extra-territorialer Besteuerung (Abs. 5 OECD-MA) fehlt. Das DBA-Australien verzichtet auf die in Abs. 1 des Abkommensmusters enthaltene Grundregel der Dividendenbesteuerung, wonach das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat des Empfängers der Dividenden zusteht. Das Fehlen dieser Grundregel begründet keine inhaltliche Änderung gegenüber dem Abkommensmuster der OECD. In den Abs. 1 und 2 des DBA-Australien wird das Recht des Quellenstaates zur Besteuerung von Dividenden jeweils getrennt für Australien einerseits (Abs. 1) und die Bundesrepublik Deutschland andererseits (Abs. 2) geregelt. Danach dürfen beide Staaten als Quellenstaat Dividenden besteuern, wobei das Besteuerungsrecht für beide Staaten gleichermaßen auf 15 % des Bruttobetrages der Dividenden begrenzt ist. Insoweit folgt das DBA-Australien dem OECD-MA.
2Anders als im OECD-MA wird allerdings nicht zwischen Streubesitzdividenden und Schachteldividenden unterschieden. Für Streubesitzdividenden und Schachteldividenden gilt damit ein einheitlicher Steuersatz von 15 % des Bruttobetrages der Dividenden.
3Nach Abs. 6 des Protokolls zum DBA-Australien darf De...