DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
I. Übereinstimmungen mit dem OECD-MA
1Art. 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 des DBA-Australien entsprechen bis auf kleinere sprachliche Abweichungen dem An. 7 Abs. 1 Salz 1 und 2 OECD-MA. Damit folgt das DBA-Australien dem Betriebsstättenprinzip mit allen daraus resultierenden Konsequenzen.
2Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des DBA-Australien entspricht Art. 7 Abs. 3 OECD-MA. Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, sind zum Abzug zugelassen, unabhängig davon, wo sie entstanden sind und wer sie getragen hat.
Art. 7 Abs. 3 des DBA-Australien entspricht hinsichtlich der Einkaufsbetriebsstätten wörtlich dem Art. 7 Abs. 5 OECD-MA.
3Der Abkommenstext wird ergänzt durch Abs. 4a des Protokolls. Diese Bestimmung entspricht bis auf kleinere sprachliche Abweichungen dem Art. 7 Abs. 4 OECD-MA. Daß die Bestimmung nicht in die eigentlichen Abkommenstexte aufgenommen wurde, zeigt bereits, daß das Abkommen der direkten Methode eindeutig den Vorrang einräumt. Die Anwendung der indirekten Methode ist deshalb auf Ausnahmefälle beschränkt, da sie in beiden Vertragsstaaten im allgemeinen nicht üblich ist (Korn/Debatin, Doppelbesteuerung, DBA-Australien, Anm. 2b).
II. Abweichungen vom OECD-MA
4Art. 7 Abs. 2 Satz 1 DBA-Australien entspricht weitgehend der in dem Art. 7 Abs. 2 OECD-MA enthaltenen Selbständigkeitsfiktion für die Gewinnzurechnung. Nicht aufgenommen ist aber der im Musterabkommen enthaltene Vorbehalt für die A...